Zwischenpaktika / Praxissemester
Studenten, die an einer Hoch- bzw. Fachschule immatrikuliert
sind und während ihres Studiums ein vorgeschriebenes
Praktikum ableisten, sind in der ausgeübten Zeit sozialversicherungsfrei.
Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die
Höhe des erzielten Entgeldes spielen dabei keine Rolle. Der Praktikant
bleibt aber nach wie vor aufgrund seiner Eigenschaft im Rahmen der Krankenversicherung
der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung
(ausgenommen er ist familienversichert).
Vor und Nachpraktika mit Entgelt
Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes
Praktikum gegen Entgelt ableisten, unterliegen als Arbeitnehmer der
Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn sie
noch nicht oder nicht mehr an einer
Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert
sind. Die Vor- und Nachpraktikanten unterliegen der Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-,
und Arbeitslosenversicherung) als Arbeitnehmer. Die Beiträge sind
grundsätzlich von der Praktikantenvergütung zu berechnen.
Arbeitgeber und Praktikant zahlen diese je zur Hälfte. Der Arbeitgeber
bezahlt die Beiträge alleine, wenn das monatliche Arbeitsentgeld
325 EUR nicht übersteigt. Die Vorschriften über geringfügige
Beschäftigung finden keine Anwendung, da das Praktikum der betrieblichen
Berufsausbildung dient.
Vor und Nachpraktika ohne Entgelt
Wer ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes
Vor- oder Nachpraktikum leistet ohne dafür eine Vergütung
zu bekommen, wird dennoch versicherungspflichtig in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden nach einem fiktiven
monatlichen Arbeitsentgelt berechnet. Der Arbeitgeber hat den Beitrag
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) allein zu tragen. Spezielle Kranken-
und Pflegeversicherungspflicht als Praktikant besteht nur, wenn der
Praktikant nicht als Familienangehöriger (z.B. durch die Versicherung
seiner Eltern) in der Krankenversicherung versichert ist. Die Praktikanten
bezahlen ihre Beiträge komplett selbst.
Freiwillige Praktika
Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika führen grundsätzlich
zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen.
Bei nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika kommt Versicherungsfreiheit
in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung nur in Betracht,
wenn Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend durch das Studium in
Anspruch genommen werden. Ansonsten unterliegt der Praktikant der Versicherungspflicht
als Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung besteht für nicht vorgeschriebene
Zwischenpraktika Versicherungsfreiheit, wenn kein Entgelt gewährt
wird oder das Entgelt im Monat 325 EUR nicht übersteigt.