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Hinweise zur Sozialversicherungspflicht
bei Praktika

Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen bzw. Fachhochschulen sehen oftmals die Ableistung eines Praktikums vor. Diese Praktika werden in einigen Fachrichtungen während des Studiums als sogenannte Zwischenpraktika bzw. Praxissemester zwischen zwei theoretischen Ausbildungsabschnitten, in anderen Bereichen erst nach Beendigung (Nachpraktikum) des eigentlichen Studiums absolviert. In anderen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird die Ableistung einer Praktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) auch als Vorraussetzung für den Besuch einer Hoch- bzw. Fachhochschule gefordert.

Zwischenpaktika / Praxissemester

Studenten, die an einer Hoch- bzw. Fachschule immatrikuliert sind und während ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind in der ausgeübten Zeit sozialversicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Entgeldes spielen dabei keine Rolle. Der Praktikant bleibt aber nach wie vor aufgrund seiner Eigenschaft im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung (ausgenommen er ist familienversichert).

Vor und Nachpraktika mit Entgelt

Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableisten, unterliegen als Arbeitnehmer der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn sie noch nicht oder nicht mehr an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind. Die Vor- und Nachpraktikanten unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung) als Arbeitnehmer. Die Beiträge sind grundsätzlich von der Praktikantenvergütung zu berechnen. Arbeitgeber und Praktikant zahlen diese je zur Hälfte. Der Arbeitgeber bezahlt die Beiträge alleine, wenn das monatliche Arbeitsentgeld 325 EUR nicht übersteigt. Die Vorschriften über geringfügige Beschäftigung finden keine Anwendung, da das Praktikum der betrieblichen Berufsausbildung dient.

Vor und Nachpraktika ohne Entgelt

Wer ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum leistet ohne dafür eine Vergütung zu bekommen, wird dennoch versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden nach einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt berechnet. Der Arbeitgeber hat den Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) allein zu tragen. Spezielle Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Praktikant besteht nur, wenn der Praktikant nicht als Familienangehöriger (z.B. durch die Versicherung seiner Eltern) in der Krankenversicherung versichert ist. Die Praktikanten bezahlen ihre Beiträge komplett selbst.

Freiwillige Praktika

Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika führen grundsätzlich zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen.
Bei nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika kommt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung nur in Betracht, wenn Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Ansonsten unterliegt der Praktikant der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung besteht für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika Versicherungsfreiheit, wenn kein Entgelt gewährt wird oder das Entgelt im Monat 325 EUR nicht übersteigt.

(pdf) Merkblatt zur Beschäftigung von Studenten und Praktikanten
(pdf) Verlautbarung zur Beschäftigung von Studenten und Praktikanten


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