Arbeiten
in der Schweiz
Arbeitsmarkt & Chancen
Auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind vor allem Beschäftigte im
Gesundheitsbereich, zum Beispiel Krankenschwestern und Hebammen mit
Berufserfahrung. Gute Aussichten haben auch EDV-Fachkräfte sowie
Kellner und Köche.
Die Schweiz hat trotz scharfer Einreisebestimmungen einen hohen Ausländeranteil.
400 000 Menschen stammen aus den Staaten der EU. Rund 16 Prozent der
Beschäftigten sind Fremde. Die Struktur der Wirtschaft ist international
ausgerichtet. Fast die Hälfte aller Banken und Konzerne wird von
ausländischen Managern geleitet.
Stellensuche & Bewerbung
Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung werden in der Schweiz
nicht vom Arbeitsamt unterstützt. Sie werden nicht registriert
und erhalten auch keine Stellenangebote. Deutsche Jobsucher müssen
deshalb viel Eigeninitiative entwickeln.
Blindbewerbungen sind in der Schweiz weit verbreitet. Stellenangebote
in Zeitungen hingegen haben keine lange Tradititon. Aber vor allem im
deutschsprachigen Teil des Landes wird die Personalsuche über die
Presse immer beliebter. Die wichtigsten Blätter: "Neue
Zürcher Zeitung", "Tages-Anzeiger",
"Journal de Geneve", "Tribune
de Geneve" und "Schweizerische
Handelszeitung". In letzter Zeit schalten einige Unternehmen
auch Inserate in der "Süddeutschen Zeitung".
Gehaltsniveau
In keiner Region Europas verdienen Beschäftigte so viel. Ein
Vertriebsleiter eines mittelständischen Betriebs bringt jährlich
80 000 € netto nach Hause, 25 000 € mehr als sein deutscher
Kollege. Allerdings liegen die Lebenshaltungskosten in der Schweiz auch
deutlich höher als hier zu Lande. So beträgt die Monatsmiete
für eine normale Dreizimmerwohnung in Zürich über 2000
€.
Anerkenung von Abschlüssen
Um die Anerkennung von Berufsabschlüssen kümmert sich
normalerweise der künftige Arbeitgeber. Zuständig sind je
nach Berufsgruppe unterschiedliche Ämter, Berufsverbände und
Institutionen. Über Zeugnisse und Diplome von Krankenschwestern
und Hebammen entscheidet zum Beispiel das Schweizer Rote Kreuz.
Formalitäten
In der Schweiz zu arbeiten gestaltet sich bedeutend schwieriger
als in den anderen europäischen Ländern, da die Schweiz weder
Mitglied in der EU noch im Europäischen Wirtschaftsraum ist. Für
den Stellenantritt wird ein Arbeitsvertrag, eine in der Regel unproblematische
Gesundheitsprüfung, die am Tag des Grenzübertrittes absolviert
werden muss, sowie die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung benötigt.
Ausländer haben drei Monate Zeit, eine Stelle zu finden. Solange
brauchen sie kein Visum. Danach wird es kompliziert. Die Schweizer Ausländerbehörde
hat mehrere Kategorien von Aufenthaltsgenehmigungen. Ihnen ist gemeinsam,
dass sie alle eine Beschäftigung voraussetzen:
Saisonarbeiter
dürfen höchstens neun Monate bleiben.
Grenzgänger,
die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, müssen seit
mindestens sechs Monaten in der Grenzregion leben.
Eine
Jahresbewilligung wird nur vergeben, wenn für den Arbeitsplatz
kein Schweizer mit gleicher Qualifikation zur Verfügung steht.
Die
Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Gastarbeitervereinbarung wird von
der Frankfurter ZAV vermittelt und gilt höchstens 18 Monate. Voraussetzung:
Die Beschäftigung muss der Weiterbildung im erlernten Beruf dienen.
Eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung kann frühestens nach fünf
Jahren beantragt werden.
Aufenthaltsbewilligung
Die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung wird von der kantonalen
Fremdenpolizeibehörde erteilt. Üblicherweise wird diese Bewilligung
vom künftigen Arbeitgeber eingeholt und dem Antragsteller an seine
ausländische Wohnadresse zugeschickt. Die Bewilligung ist auf jeweils
ein Jahr befristet und gilt nur für die Arbeitsaufnahme bei einem
Arbeitgeber. Der Antritt der Stelle ohne Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
kann die Ausweisung sowie zusätzlich strafrechtliche Folgen haben.
Die Aufenthaltsbewilligung schließt das Recht zur Arbeitsaufnahme
grundsätzlich ein, eine gesonderte Arbeitserlaubnis wie in der
Bundesrepublik Deutschland ist nach schweizerischem Recht nicht vorgesehen.
Die Aufenthaltsbewilligung muss jedes Jahr neu beantragt werden. Nach
einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren wird eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur noch in Ausnahmefällen,
etwa bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen, abgelehnt.
Vergabekriterien
Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbewilligung sind ausschließlich
kantonale Gesichtspunkte entscheidend, hier insbesondere die Lage auf
dem Arbeitsmarkt.
Allgemein ist es als Ausländer eher schwierig, in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
zu erhalten. Allerdings kommen Bewerber aus der EU seit Ende 1991 in
den Genuss einer Vorrangsregelung. Generell wird eine Bewilligung nur
dann erteilt, wenn ein schweizerischer Mitbewerber die geforderten Voraussetzungen
nicht in demselben Umfang erfüllt.
Die Bedarfssituation unterscheidet sich jedoch stark hinsichtlich der
betroffenen Berufsgruppen.
Für Deutsche zwischen 18 und 30 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung
gibt es noch eine weitere Zugangsmöglichkeit zum schweizerischen
Arbeitsmarkt, nämlich als sogenannter Gastarbeiter (die altertümliche
Bezeichnung erklärt sich aus dem Jahr, in dem das Abkommen geschlossen
wurde: 1955). Die Zulassung für die Beschäftigung wird in
der Regel für 12 Monate gewährt, eine Verlängerung um
weitere sechs Monate ist möglich. Die sonst üblichen Vergabekriterien
der Aufenthaltsbewilligung spielen hierbei keine Rolle.
Für Bürger der EU- und EFTA-Staaten haben sich seit dem 1.
Juni 2002, an dem die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz
und der EU und die geänderte EFTA-Konvention in Kraft traten, einige
Regeln geändert. Wir zuvor muss der schweizerische Arbeitgeber
bei einem erstmaligen Antrag auf Arbeitsbewilligung nachweisen, dass
er keinen geeigneten Kandidaten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
finden konnte, die Behörden überprüfen die Lohn- und
Arbeitsbedingungen, und es muss ein Kontingent zur Verfügung stehen.
Andererseits aber ist kein Universitätsdiplom mehr notwendig, und
der Familiennachzug ist sowohl bei Kurz- als auch bei Daueraufenthaltsbewilligungen
möglich. Will ein schweizerisches Unternehmen Staatsangehörige
anderer Länder einstellen, muss es nachweisen, dass es weder auf
dem schweizerischen noch auf dem EU/EFTA Arbeitsmarkt einen geeigneten
Kandidaten finden konnte.
Anstellung als Stagiaire
Um dem Berufsnachwuchs Gelegenheit zur Weiterbildung durch einen Auslandaufenthalt
zu bieten, hat die Schweiz mit folgenden Staaten eine Vereinbarung über
den Austausch von Stagiaires getroffen:
Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Kanada, Luxemburg, Monaco,
Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Russland, Schweden, Slowakei, Spanien, Südafrika,
Tschechien, Ungarn und USA.
Stagiaires sind Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die
in einem der genannten Länder ihre beruflichen und sprachlichen
Kenntnisse erweitern möchten. Die Anstellung muss im gelernten
Beruf erfolgen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
ist nicht gestattet. Die Vereinbarungen gelten für alle Berufe,
sofern ausländischen Staatsangehörigen die Ausübung bestimmter
Berufe nicht untersagt ist. Teilzeitarbeit ist im Rahmen der Stagiaires-
Abkommen nicht möglich. Altersgrenzen: 18 - 30 Jahre (Argentinien,
Deutschland, Frankreich, GB, Monaco, Rumänien, Südafrika,
Tschechien, USA: 18 35 Jahre).
Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird auf Grund der Vereinbarungen
für die Dauer bis zu 12 Monaten erteilt. Sie kann ausnahmsweise
um höchstens 6 auf insgesamt 18 Monate verlängert werden.
Den jungen Berufsleuten wird im Partnerland eine Stagiairebewilligung
ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes erteilt. In jeder
Vereinbarung ist festgehalten, wie viele Stagiaires pro Kalenderjahr
zugelassen werden. Der Austausch muss nicht "Kopf gegen Kopf"
erfolgen. Stagiaires dürfen erst dann zum Stellenantritt in die
Schweiz einreisen, wenn sie im Besitz des zustimmenden Entscheides der
schweizerischen Behörden sind (vgl. Wegleitung Ausländische
Stagiaires in der Schweiz).
Die arbeitsrechtlichen Gegebenheiten in der
Schweiz
Zum Teil weichen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen von denen in
der Bundesrepublik Deutschland ab. Im folgenden werden die wichtigsten
Unterscheide in Bezug auf Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung,
Kündigungsbestimmungen und Sozialversicherungspflicht zusammengefasst:
Arbeitsvertrag
Eine schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages ist nicht zwingend erforderlich.
Üblich und empfehlenswert ist allerdings ein schriftlicher Vetrag.
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist in der Schweiz gesetzlich verankert: mindestens
vier Wochen im Jahr können vom Arbeitnehmer beansprucht werden.
Viele Gesamt- und Normalarbeitsverträge garantieren jedoch einen
höheren Urlaubsanspruch. Zumindest zwei Freiwochen können
zusammenhängend genommen werden. Das Gehalt wird in vollem Umfang
weiter gezahlt.
Arbeitszeiten
Die Wochenarbeitszeit in der Schweiz liegt über der in der Bundesrepublik
Deutschland üblichen: durchschnittlich rund 40 Stunden. Die Arbeit
ist in der Regel an fünf Wochentagen zu erbringen. Pro Tag dürfen
nicht mehr als zwei Überstunden gemacht werden. Überstunden
sind durch Freizeit auszugleichen. Wenn dies nicht möglich ist,
sind Überstunden mit einem Aufschlag von 25 Prozent auf den Normallohn
zu vergüten.
Lohnfortzahlung
Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder bei einem Unfall ist der
Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis
seit mehr als drei Monaten besteht oder auf mehr als drei Monate befristet
ist. Der Lohn ist in jedem Fall für drei Wochen weiter zu zahlen,
danach für eine "angemessene längere Zeit". Diese
Zeitspanne wird im Streitfall unter Berücksichtigung des Dienstalters
gerichtlich festgelegt. Daher empfiehlt es sich, die gegebenenfalls
zu leistenden Krankengeldzahlungen bereits im Arbeitsvertrag festzuschreiben.
Kündigungsbestimmung
Im schweizerischen Arbeitsrecht ist eine Probezeit von einem Monat vorgesehen,
wobei eine Verlängerung auf bis zu drei Monate vertraglich vereinbart
werden kann. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen
auf zum Ende der Arbeitswoche gekündigt werden. Nach Ablauf der
Probezeit ist die Frist für eine ordentliche Kündigung abhängig
von der Zeit der Beschäftigung. Bei einer Beschäftigungsdauer
von bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat
bei Kündigung zum Monatsende, bei zwei bis neun Jahren steigt die
Kündigungsfrist auf zwei Monate. Die Kündigung kann gleichermaßen
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Einen Kündigungsschutz
für Arbeitnehmer wie in Deutschland gibt es in dieser Form in der
Schweiz nicht.
Sozialversicherung
Die Unfall-, Renten und Arbeitslosenversicherung ist in der Schweiz
für jeden Arbeitnehmer obligatorisch.
Die Versicherung gegen Krankheit ist dagegen freiwillig. Im eigenen
Interesse ist es daher dem Arbeitnehmer anzuraten, von Anfang an einer
Krankenkasse beizutreten. In einigen Kantonen jedoch (z.B. Basel, Freiburg
oder Tessin) ist die Krankenversicherungszugehörigkeit inzwischen
obligatorisch.
Deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz können grundsätzlich
jeder Krankenkasse beitreten. Die Versicherungsmodalitäten unterscheiden
sich in den Bereichen ärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausaufenthalte
und Tagegeldzahlung. Da die Lohnfortzahlung in der Schweiz oft begrenzt
ist (siehe Lohnfortzahlung), empfiehlt sich eine gesonderte Versicherung
für die Tagesgeldzahlung. Wie man Mitglied einer Krankenkasse werden
kann, erfährt man durch den Arbeitgeber oder direkt von den einzelnen
Kassen.
Wenn sich manch einer in darüber wundert, dass Kollegen in den
Mittagspausen ihre Zähne putzen, so hat dies den einleuchtenden
Grund, dass in der Schweiz jeder für die Generalüberholung
seines Gebisses selbst aufkommen muss: Schweizer Kassen beteiligen sich
lediglich bei der Sanierung von Kiefer und Zahnfleisch.
Weitere Informationen finden Sie auf: www.europa.admin.ch.
Ratgeber
Bundesamt für Ausländerfragen, Auswanderung und Stagiaires
Leben
und Arbeiten in der Schweiz
swissemigration.ch
Die
EU-Erweiterung und die Ausdehnung des Personen-Freizügigkeitsabkommens
SECO
Staatssekretariat für Wirtschaft
Treffpunkt-arbeit.ch
Schweizer
Telefonbuch
sbb.ch - Schweizerische
Bundesbahnen
Interaktive Karte für die Schweiz