GEOKEY Personalmanagement
Navigator
> Bewerber HINWEISE


Arbeiten in der Schweiz

Arbeitsmarkt & Chancen
Auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind vor allem Beschäftigte im Gesundheitsbereich, zum Beispiel Krankenschwestern und Hebammen mit Berufserfahrung. Gute Aussichten haben auch EDV-Fachkräfte sowie Kellner und Köche.

Die Schweiz hat trotz scharfer Einreisebestimmungen einen hohen Ausländeranteil. 400 000 Menschen stammen aus den Staaten der EU. Rund 16 Prozent der Beschäftigten sind Fremde. Die Struktur der Wirtschaft ist international ausgerichtet. Fast die Hälfte aller Banken und Konzerne wird von ausländischen Managern geleitet.

Stellensuche & Bewerbung
Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung werden in der Schweiz nicht vom Arbeitsamt unterstützt. Sie werden nicht registriert und erhalten auch keine Stellenangebote. Deutsche Jobsucher müssen deshalb viel Eigeninitiative entwickeln.

Blindbewerbungen sind in der Schweiz weit verbreitet. Stellenangebote in Zeitungen hingegen haben keine lange Tradititon. Aber vor allem im deutschsprachigen Teil des Landes wird die Personalsuche über die Presse immer beliebter. Die wichtigsten Blätter: "Neue Zürcher Zeitung", "Tages-Anzeiger", "Journal de Geneve", "Tribune de Geneve" und "Schweizerische Handelszeitung". In letzter Zeit schalten einige Unternehmen auch Inserate in der "Süddeutschen Zeitung".

Gehaltsniveau
In keiner Region Europas verdienen Beschäftigte so viel. Ein Vertriebsleiter eines mittelständischen Betriebs bringt jährlich 80 000 € netto nach Hause, 25 000 € mehr als sein deutscher Kollege. Allerdings liegen die Lebenshaltungskosten in der Schweiz auch deutlich höher als hier zu Lande. So beträgt die Monatsmiete für eine normale Dreizimmerwohnung in Zürich über 2000 €.

Anerkenung von Abschlüssen
Um die Anerkennung von Berufsabschlüssen kümmert sich normalerweise der künftige Arbeitgeber. Zuständig sind je nach Berufsgruppe unterschiedliche Ämter, Berufsverbände und Institutionen. Über Zeugnisse und Diplome von Krankenschwestern und Hebammen entscheidet zum Beispiel das Schweizer Rote Kreuz.

Formalitäten
In der Schweiz zu arbeiten gestaltet sich bedeutend schwieriger als in den anderen europäischen Ländern, da die Schweiz weder Mitglied in der EU noch im Europäischen Wirtschaftsraum ist. Für den Stellenantritt wird ein Arbeitsvertrag, eine in der Regel unproblematische Gesundheitsprüfung, die am Tag des Grenzübertrittes absolviert werden muss, sowie die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung benötigt.

Ausländer haben drei Monate Zeit, eine Stelle zu finden. Solange brauchen sie kein Visum. Danach wird es kompliziert. Die Schweizer Ausländerbehörde hat mehrere Kategorien von Aufenthaltsgenehmigungen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie alle eine Beschäftigung voraussetzen:

> Saisonarbeiter dürfen höchstens neun Monate bleiben.

> Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, müssen seit mindestens sechs Monaten in der Grenzregion leben.

> Eine Jahresbewilligung wird nur vergeben, wenn für den Arbeitsplatz kein Schweizer mit gleicher Qualifikation zur Verfügung steht.

> Die Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Gastarbeitervereinbarung wird von der Frankfurter ZAV vermittelt und gilt höchstens 18 Monate. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss der Weiterbildung im erlernten Beruf dienen.

> Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung kann frühestens nach fünf Jahren beantragt werden.

Aufenthaltsbewilligung
Die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung wird von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde erteilt. Üblicherweise wird diese Bewilligung vom künftigen Arbeitgeber eingeholt und dem Antragsteller an seine ausländische Wohnadresse zugeschickt. Die Bewilligung ist auf jeweils ein Jahr befristet und gilt nur für die Arbeitsaufnahme bei einem Arbeitgeber. Der Antritt der Stelle ohne Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung kann die Ausweisung sowie zusätzlich strafrechtliche Folgen haben.

Die Aufenthaltsbewilligung schließt das Recht zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich ein, eine gesonderte Arbeitserlaubnis wie in der Bundesrepublik Deutschland ist nach schweizerischem Recht nicht vorgesehen.

Die Aufenthaltsbewilligung muss jedes Jahr neu beantragt werden. Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren wird eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, abgelehnt.

Vergabekriterien
Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbewilligung sind ausschließlich kantonale Gesichtspunkte entscheidend, hier insbesondere die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Allgemein ist es als Ausländer eher schwierig, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten. Allerdings kommen Bewerber aus der EU seit Ende 1991 in den Genuss einer Vorrangsregelung. Generell wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn ein schweizerischer Mitbewerber die geforderten Voraussetzungen nicht in demselben Umfang erfüllt.

Die Bedarfssituation unterscheidet sich jedoch stark hinsichtlich der betroffenen Berufsgruppen.

Für Deutsche zwischen 18 und 30 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung gibt es noch eine weitere Zugangsmöglichkeit zum schweizerischen Arbeitsmarkt, nämlich als sogenannter Gastarbeiter (die altertümliche Bezeichnung erklärt sich aus dem Jahr, in dem das Abkommen geschlossen wurde: 1955). Die Zulassung für die Beschäftigung wird in der Regel für 12 Monate gewährt, eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Die sonst üblichen Vergabekriterien der Aufenthaltsbewilligung spielen hierbei keine Rolle.

Für Bürger der EU- und EFTA-Staaten haben sich seit dem 1. Juni 2002, an dem die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der EU und die geänderte EFTA-Konvention in Kraft traten, einige Regeln geändert. Wir zuvor muss der schweizerische Arbeitgeber bei einem erstmaligen Antrag auf Arbeitsbewilligung nachweisen, dass er keinen geeigneten Kandidaten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt finden konnte, die Behörden überprüfen die Lohn- und Arbeitsbedingungen, und es muss ein Kontingent zur Verfügung stehen. Andererseits aber ist kein Universitätsdiplom mehr notwendig, und der Familiennachzug ist sowohl bei Kurz- als auch bei Daueraufenthaltsbewilligungen möglich. Will ein schweizerisches Unternehmen Staatsangehörige anderer Länder einstellen, muss es nachweisen, dass es weder auf dem schweizerischen noch auf dem EU/EFTA Arbeitsmarkt einen geeigneten Kandidaten finden konnte.

Anstellung als Stagiaire
Um dem Berufsnachwuchs Gelegenheit zur Weiterbildung durch einen Auslandaufenthalt zu bieten, hat die Schweiz mit folgenden Staaten eine Vereinbarung über den Austausch von Stagiaires getroffen:
Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Kanada, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Slowakei, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ungarn und USA.

Stagiaires sind Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in einem der genannten Länder ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse erweitern möchten. Die Anstellung muss im gelernten Beruf erfolgen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht gestattet. Die Vereinbarungen gelten für alle Berufe, sofern ausländischen Staatsangehörigen die Ausübung bestimmter Berufe nicht untersagt ist. Teilzeitarbeit ist im Rahmen der Stagiaires- Abkommen nicht möglich. Altersgrenzen: 18 - 30 Jahre (Argentinien, Deutschland, Frankreich, GB, Monaco, Rumänien, Südafrika, Tschechien, USA: 18 – 35 Jahre).

Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird auf Grund der Vereinbarungen für die Dauer bis zu 12 Monaten erteilt. Sie kann ausnahmsweise um höchstens 6 auf insgesamt 18 Monate verlängert werden. Den jungen Berufsleuten wird im Partnerland eine Stagiairebewilligung ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes erteilt. In jeder Vereinbarung ist festgehalten, wie viele Stagiaires pro Kalenderjahr zugelassen werden. Der Austausch muss nicht "Kopf gegen Kopf" erfolgen. Stagiaires dürfen erst dann zum Stellenantritt in die Schweiz einreisen, wenn sie im Besitz des zustimmenden Entscheides der schweizerischen Behörden sind (vgl. Wegleitung „Ausländische Stagiaires in der Schweiz“).

Die arbeitsrechtlichen Gegebenheiten in der Schweiz
Zum Teil weichen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen von denen in der Bundesrepublik Deutschland ab. Im folgenden werden die wichtigsten Unterscheide in Bezug auf Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung, Kündigungsbestimmungen und Sozialversicherungspflicht zusammengefasst:

Arbeitsvertrag
Eine schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages ist nicht zwingend erforderlich. Üblich und empfehlenswert ist allerdings ein schriftlicher Vetrag.

Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist in der Schweiz gesetzlich verankert: mindestens vier Wochen im Jahr können vom Arbeitnehmer beansprucht werden. Viele Gesamt- und Normalarbeitsverträge garantieren jedoch einen höheren Urlaubsanspruch. Zumindest zwei Freiwochen können zusammenhängend genommen werden. Das Gehalt wird in vollem Umfang weiter gezahlt.

Arbeitszeiten
Die Wochenarbeitszeit in der Schweiz liegt über der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen: durchschnittlich rund 40 Stunden. Die Arbeit ist in der Regel an fünf Wochentagen zu erbringen. Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Überstunden gemacht werden. Überstunden sind durch Freizeit auszugleichen. Wenn dies nicht möglich ist, sind Überstunden mit einem Aufschlag von 25 Prozent auf den Normallohn zu vergüten.

Lohnfortzahlung
Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder bei einem Unfall ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als drei Monaten besteht oder auf mehr als drei Monate befristet ist. Der Lohn ist in jedem Fall für drei Wochen weiter zu zahlen, danach für eine "angemessene längere Zeit". Diese Zeitspanne wird im Streitfall unter Berücksichtigung des Dienstalters gerichtlich festgelegt. Daher empfiehlt es sich, die gegebenenfalls zu leistenden Krankengeldzahlungen bereits im Arbeitsvertrag festzuschreiben.

Kündigungsbestimmung
Im schweizerischen Arbeitsrecht ist eine Probezeit von einem Monat vorgesehen, wobei eine Verlängerung auf bis zu drei Monate vertraglich vereinbart werden kann. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf zum Ende der Arbeitswoche gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Frist für eine ordentliche Kündigung abhängig von der Zeit der Beschäftigung. Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bei Kündigung zum Monatsende, bei zwei bis neun Jahren steigt die Kündigungsfrist auf zwei Monate. Die Kündigung kann gleichermaßen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Einen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer wie in Deutschland gibt es in dieser Form in der Schweiz nicht.

Sozialversicherung
Die Unfall-, Renten und Arbeitslosenversicherung ist in der Schweiz für jeden Arbeitnehmer obligatorisch.

Die Versicherung gegen Krankheit ist dagegen freiwillig. Im eigenen Interesse ist es daher dem Arbeitnehmer anzuraten, von Anfang an einer Krankenkasse beizutreten. In einigen Kantonen jedoch (z.B. Basel, Freiburg oder Tessin) ist die Krankenversicherungszugehörigkeit inzwischen obligatorisch.

Deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz können grundsätzlich jeder Krankenkasse beitreten. Die Versicherungsmodalitäten unterscheiden sich in den Bereichen ärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausaufenthalte und Tagegeldzahlung. Da die Lohnfortzahlung in der Schweiz oft begrenzt ist (siehe Lohnfortzahlung), empfiehlt sich eine gesonderte Versicherung für die Tagesgeldzahlung. Wie man Mitglied einer Krankenkasse werden kann, erfährt man durch den Arbeitgeber oder direkt von den einzelnen Kassen.

Wenn sich manch einer in darüber wundert, dass Kollegen in den Mittagspausen ihre Zähne putzen, so hat dies den einleuchtenden Grund, dass in der Schweiz jeder für die Generalüberholung seines Gebisses selbst aufkommen muss: Schweizer Kassen beteiligen sich lediglich bei der Sanierung von Kiefer und Zahnfleisch.

Weitere Informationen finden Sie auf: www.europa.admin.ch.

Ratgeber
Bundesamt für Ausländerfragen, Auswanderung und Stagiaires
(pdf) Leben und Arbeiten in der Schweiz

> swissemigration.ch
> Die EU-Erweiterung und die Ausdehnung des Personen-Freizügigkeitsabkommens

> SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
>Treffpunkt-arbeit.ch

> Schweizer Telefonbuch

> sbb.ch - Schweizerische Bundesbahnen

> Interaktive Karte für die Schweiz

Talente fördern, Karriere planen, Erfolge erleben