Arbeiten in Frankreich
Arbeitsmarkt & Chancen
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Stellensuche & Bewerbung
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Anerkenung von Abschlüssen
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Formalitäten
Arbeitserlaubnis: EU-Bürger sowie Bürger Norwegens und Islands,
die in Frankreich arbeiten möchten, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Bürger anderer Länder hingegen brauchen eine Arbeitsgenehmigung.
Sie sollte schon vom Heimatland aus abgeschlossen werden. Eine Chance auf
eine Arbeitserlaubnis haben Nicht-EWR-Bürger nur, wenn die Stelle nicht
mit einem Franzosen oder EWR-Bürger besetzt werden kann.
Arbeitszeiten
Arbeitszeit: Auch wenn in Frankreich die 35 Stunden Woche gilt,
ist es weit verbreitet, bis 19.00 Uhr im Büro zu bleiben. Die Arbeitswoche kann
fünf, fünfeinhalb oder sechs Tage umfassen.
Der Sonntag gilt als gesetzlicher Ruhetag.
Aufenthaltsgenehmigung: Sobald der Arbeitsuchende eine Stelle
gefunden hat, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis (Carte
de sejour), um länger als drei Monate in Frankreich bleiben
zu können. Bei der örtlichen Polizei oder der Gemeindeverwaltung
(Mairie) sowie bei der »Préfecture« in Paris
sind die Formulare für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhältlich.
Von Nöten ist ein Identitätsnachweis und die Geburtsurkunde
(evtl. auf französisch). Falls die Tätigkeit weniger
als ein Jahr dauert, wird die Aufenthaltserlaubnis für
diesen Zeitraum ausgestellt, sonst gilt sie fünf Jahre
lang. Auch die Familienangehörigen sind aufenthaltsberechtigt.
Verlässt man Frankreich für mehr als
sechs Monate, ist jedoch ein Antrag auf Erneuerung
der Aufenthaltserlaubnis
zu stellen.
Gehaltsniveau
Gehalt: Die Bruttogehälter in Frankreich liegen durchschnittlich 10
bis 15 Prozent unter dem deutschen Niveau. Die Abgaben sind jedoch geringer,
so dass sich die Nettogehälter nahezu angleichen. In Managementpositionen
sind sehr viel höhere Gehälter zu erreichen als in Deutschland.
Manche Unternehmen zahlen ihren Angestellten ein 13. Monatsgehalt. In Unternehmen
mit mehr als 100 Mitarbeitern ist eine Gewinnbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben.
Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt
zahlen und zwar entweder in Höhe des Geldes, dass er in der Zeit verdient
hätte oder in Höhe eines Zehntels des im Laufe des vergangenen
Bezugsjahres erzielten Gesamtentgelts. Angewendet wird die für den Arbeitnehmer
günstigere Variante. In Frankreich wird die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber
einbehalten, sondern vom Arbeitnehmer selbst monatlich oder vierteljährlich
entrichtet. Die Sozialversicherungsbeiträge hingegen werden vom Arbeitgeber
einbehalten. Der Arbeitnehmer sollte sich bei ihm vergewissern, dass er tatsächlich
eine Nummer und eine Karte von der »Caisse d'assurance maladie« erhält.
Soziale Absicherung: Jeder Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges
Mitglied der französischen Sozialversicherung. Sie deckt
Krankenversicherung, Mutterschaft, Invalidität, Todesfall,
Altersversorgung, Witwenversorgung, Kindergeld, Arbeitsunfallversicherung
und Arbeitslosenversicherung ab. Der Beitragssatz beläuft
sich auf 21 Prozent. Gesetzlich vorgeschrieben ist außerdem
eine zusätzliche Rentenversicherung. Das Rentenalter liegt
bei 60 Jahren. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
beinhalten freie Arzt- und Krankenhauswahl mit unterschiedlichen
Selbstbeteiligungssätzen. Als Ergänzung
zur gesetzlichen Krankenkasse bieten viele
Arbeitgeber eine Zusatzversicherung
in Form einer Hilfskasse auf Gegenseitigkeit
an. Sie soll dem Patienten eine Eigenbeteiligung
ersparen.
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Arbeitsausfall wegen Krankheit
wird abgedeckt bis zu 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums
von drei aufeinanderfolgenden
Jahren oder bis Ablauf des 36. Monats bei langanhaltender
Krankheit bzw. bis Ablauf des 48. Monats, falls der Arbeitnehmer
eine Rehabilitation oder
eine Berufsumschulung mitmacht. Der Arbeitgeber
kann dem Arbeitnehmer entweder einen Zuschuss zu dem vom
Sozialleistungsträger gezahlten Tagegeld
oder das Arbeitsentgelt zahlen. In letzterem Fall erhält der Arbeitgeber
das für den Arbeitnehmer bestimmte Krankengeld.
Nähere Infos erteilt das Centre de Sécurité Sociale
des Travailleurs Migrants (CSSTM) in Paris,
11, Tour-des-Dames, Tel.: 0033145263341.
Urlaubsanspruch
Urlaub: Die Anzahl an Urlaubstagen beträgt 25 - 30. Außerdem gibt
es in Frankreich elf Feiertage. Oft muss ein Großteil der freien Tage
im Juli/August genommen werden. So erklärt sich das im Sommer vergleichsweise »ausgestorbene« Paris.
Visum: Wer kein Staatsbürger eines Schengen-Landes ist,
benötigt zur Einreise nach Frankreich
ein Visum.
Die arbeitsrechtlichen Gegebenheiten
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Arbeitsvertrag
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Kündigungsbestimmung
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Sozialversicherung
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Ratgeber
Das
Berufsbildungssystem in Frankreich