Leistung der Arbeitsagentur nach § 421g SGB III:
Vermittlungsgutschein für Arbeitslose
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I)
haben, erhalten auf Wunsch von ihrer Arbeitsagentur
einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung für die Ausstellung
des Gutscheins ist, dass der Arbeitslose nach
6 Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist. Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Vermittlungsgutschein benötigen, sollten sich diesbezüglich von ihrem zuständigen Fallmanager der ARGE bzw. optierenden Kommune beraten lassen, da es in diesen Fällen zu unterschiedlichen Herangehensweisen und Bewilligungsmodi kommen kann.
Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch alle Arbeitnehmer,
die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder traditionellen
Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) beschäftigt sind.
Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt oder formlos
per Telefon, Brief, Fax oder E-mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert
werden.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer
einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser
Vermittler bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden,
ist er verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag
zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung
hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt
ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Der vermittelte
Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst
zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis
zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler
gestundet.
Die Vermittlungsgutscheine werden in Höhe (einschließlich
Umsatzsteuer) von 2.000 Euro ausgestellt und
sind dann 3 Monate gültig.
Kommt auf Vermittlung des privaten Vermittlers innerhalb dieser Zeit
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit
einer Dauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zustande (maßgebend ist
der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird), erhält der
Vermittler den Gutschein ausgezahlt, allerdings in 2 Raten: die erste
in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen bestand, den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens
6 Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein Beschäftigungsverhältnis
mit einer Dauer von 3 bis unter 6 Monaten vermittelt, werden nur 1.000
Euro gezahlt.
Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000
Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Arbeitsagentur
beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Um
den Antragsvordruck aufzurufen, klicken Sie bitte hier. Für den
Nachweis der Zahlungsvoraussetzungen kann die hier
eingestellte Vermittlungsbestätigung
(1. Rate bzw. Einmalbetrag) bzw. Beschäftigungsbestätigung
(2. Rate) verwendet werden. Es werden jedoch auch andere entsprechende
Nachweise anerkannt.
Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist, 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, 3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monate begrenzt ist oder 4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
Übrigens:
Selbstverständlich kann jeder Arbeitsuchende - wie bisher - einen
privaten Arbeitsvermittler aufsuchen. Besitzt er jedoch keinen Vermittlungsgutschein
der Arbeitsagentur, muss er die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung
an den Vermittler selbst zahlen. Diese Vergütung darf allerdings
höchstens 2.000 Euro betragen.
Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf
die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung,
wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er
darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.